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Teilzeitarbeit und Vorsorge
Ein Studium neben dem Beruf, eine umfangreiche Weiterbildung, Kinderbetreuung, andere Interessen neben der Arbeit – es gibt viele Gründe für ein Teilzeitpensum. Bei den Sozialversicherungen gelten für Teilzeiterwerbstätige an sich dieselben Regeln wie für ihre Kollegen mit vollem Pensum. Allerdings gilt auch: weniger Lohn gleich weniger Beiträge an AHV und Pensionskasse gleich weniger Geld im Alter.
Besonders deutlich zeigt sich dieser Mechanismus bei Frauen, die wegen ihrer Familienpflichten die Erwerbstätigkeit reduzieren. So stellte die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten fest: «Wer über längere Zeit unter 50 Prozent arbeitet, riskiert, nach der Pensionierung mit dem Existenzminimum auskommen zu müssen und finanziell stark vom Partner abhängig zu sein.» Fachleute empfehlen aus Sicht der Altersvorsorge, das Erwerbspensum nicht unter 60 bis 70 Prozent fallen zu lassen – eine Empfehlung, die nicht nur für Frauen in der Familienphase gilt.
AHV: Achtung bei sehr tiefem Pensum
Bei der Volksversicherung AHV sind die Auswirkungen eines Teilzeitpensums am geringsten. Auch wenn Sie nur wenig verdienen und tiefe Beiträge abliefern, erhalten Sie im Alter mindestens die Minimalrente von 1225 Franken pro Monat (Stand 2024) – sofern Sie jedes Jahr Beiträge eingezahlt haben. Das kann bei einem sehr tiefen Pensum ein Problem werden. Wenn Ihre AHV-Beiträge in einem Jahr nicht das Minimum von 514 Franken erreichen, gilt dieses Jahr nicht als Beitragsjahr. Und das reduziert Ihre Rente pro fehlendes Jahr um rund 2,3 Prozent.
Pensionskasse: Koordinationsabzug und mehrere Jobs
Je tiefer der Lohn bei einem Teilzeitpensum, desto stärker wirkt sich der Koordinationsabzug aus (siehe 2. Säule: berufliche Vorsorge): Wenn von einem Jahressalär von 30 000 Franken 25 725 abgezogen werden, ist der versicherte Lohn mit 4275 Franken sehr tief. Und wer weniger als 22 050 Franken verdient, ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge überhaupt nicht versichert (Stand 2024).
Besser sieht es aus, wenn Sie einer Pensionskasse angehören, die für Teilzeitangestellte einen tieferen Koordinationsabzug vorsieht, bei einem 50-Prozent-Pensum beispielsweise die Hälfte. Dann würde der versicherte Lohn beim Jahressalär von 30 000 Franken immerhin 17 137 Franken betragen.
Mehrere kleine Jobs – was gilt?
Wenn Sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind und überall weniger als 22 050 Franken verdienen, können Sie sich dem Pensionskassenobligatorium entziehen. Das hat allerdings äusserst negative Auswirkungen auf Ihre Altersvorsorge. Besser sind daher folgende Vorgehensweisen:
- Addieren Sie alle Ihre Einkommen. Liegt das Total über den 22 050 Franken, können Sie sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern. Bei jedem Ihrer Einkommen wird der Koordinationsabzug anteilmässig abgezogen – Ihre Arbeitgeber müssen ebenfalls ihren Anteil an den Beiträgen einzahlen.
- Sie können auch die Pensionskasse eines Ihrer Arbeitgeber als BVG-Stelle wählen und die anderen auffordern, die Beiträge dort einzuzahlen – vorausgesetzt, das ist laut Reglement dieser Kasse möglich. Das ist dann von Vorteil, wenn diese Pensionskasse gut ausgestattet ist, denn die Auffangeinrichtung versichert nur das BVG-Minimum.
Säule 3a: Einzahlen lohnt sich
Voraussetzung dafür, dass man in die Säule 3a einzahlen kann, ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen – egal wie hoch es ausfällt. Wenn Sie es sich leisten können, sollten Sie diese Möglichkeit unbedingt wahrnehmen, nur schon wegen der Einsparungen bei den Steuern.
Gut zu wissen |
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Wenn Sie weniger verdienen, als für den Anschluss an eine Pensionskasse nötig ist, können Sie nicht den Maximalbetrag von 7056 Franken einzahlen (Stand 2024), sondern nur 20 Prozent Ihres Nettoerwerbseinkommens. |
Altersvorsorge in der Schweiz
Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf den drei Säulen AHV, berufliche sowie private Vorsorge.
Mehr zur Altersvorsorge1. Säule: AHV
Die AHV ist obligatorisch und nebst IV und EL Teil der 1. Säule der Altersvorsorge in der Schweiz.
Mehr zur AHV2. Säule: berufliche Vorsorge (Pensionskasse / BVG)
In der 2. Säule der Altersvorsorge ist die berufliche Vorsorge (BVG) über die Pensionskassen geregelt.
Mehr zur beruflichen Vorsorge
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